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Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | ||||
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t | 1 | Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | t | 1 | Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete |
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | ||||
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f | 1 | (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur | f | 1 | (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur |
2 | ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu | 2 | ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu | ||
3 | dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das | 3 | dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das | ||
4 | Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung | 4 | Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung | ||
5 | geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht | 5 | geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht | ||
6 | berücksichtigt. | 6 | berücksichtigt. | ||
7 | (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, | 7 | (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, | ||
8 | die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum | 8 | die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum | ||
9 | vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich | 9 | vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich | ||
t | 10 | der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren | t | 10 | der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren |
11 | vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. | 11 | vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. | ||
12 | Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im | 12 | Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im | ||
13 | Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. | 13 | Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. | ||
14 | (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei | 14 | (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei | ||
15 | Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 | 15 | Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 | ||
16 | vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 | 16 | vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 | ||
17 | vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit | 17 | vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit | ||
18 | Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil | 18 | Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil | ||
19 | einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt | 19 | einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt | ||
20 | sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch | 20 | sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch | ||
21 | Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. | 21 | Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. | ||
22 | (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht, | 22 | (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht, | ||
23 | 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den | 23 | 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den | ||
24 | Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des | 24 | Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des | ||
25 | Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und | 25 | Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und | ||
26 | 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden | 26 | 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden | ||
27 | Ausgleichszahlung nicht übersteigt. | 27 | Ausgleichszahlung nicht übersteigt. | ||
28 | Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der | 28 | Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der | ||
29 | öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die | 29 | öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die | ||
30 | Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. | 30 | Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. | ||
31 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung | 31 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung | ||
32 | einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes | 32 | einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes | ||
33 | und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der | 33 | und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der | ||
34 | Mietbindung erloschen ist. | 34 | Mietbindung erloschen ist. | ||
35 | (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche | 35 | (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche | ||
36 | Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im | 36 | Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im | ||
37 | Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses. | 37 | Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses. | ||
38 | (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. | 38 | (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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