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Sie können sich § 1696 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. 3§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche | Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche | ||||
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t | 1 | Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche | t | 1 | Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche |
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f | 1 | (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich | f | 1 | (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich |
2 | gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des | 2 | gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des | ||
3 | Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § | 3 | Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § | ||
4 | 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 | 4 | 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 | ||
5 | gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 | 5 | gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 | ||
6 | und 2 bleiben unberührt. | 6 | und 2 bleiben unberührt. | ||
7 | (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des | 7 | (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des | ||
8 | Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur | 8 | Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur | ||
9 | Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist | 9 | Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist | ||
10 | (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das | 10 | (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das | ||
11 | Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme | 11 | Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme | ||
12 | entfallen ist. | 12 | entfallen ist. | ||
t | t | 13 | (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, | ||
14 | wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht | ||||
15 | gefährdet. |
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