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Sie können sich § 1688 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. 2Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. 3§ 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. 2Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson | Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson | ||||
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t | 1 | Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson | t | 1 | Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson |
Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson | Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson | ||||
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f | 1 | (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die | f | 1 | (1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die |
2 | Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu | 2 | Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu | ||
3 | entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten | 3 | entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten | ||
4 | zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten | 4 | zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten | ||
5 | sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen | 5 | sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen | ||
6 | für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt | 6 | für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt | ||
7 | entsprechend. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach | 8 | (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach | ||
t | 9 | den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches | t | 9 | den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches |
10 | Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. | 10 | Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat. | ||
11 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen | 11 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen | ||
12 | Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach | 12 | Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach | ||
13 | den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des | 13 | den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des | ||
14 | Kindes erforderlich ist. | 14 | Kindes erforderlich ist. | ||
15 | (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen | 15 | (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen | ||
16 | Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und | 16 | Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und | ||
17 | 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht | 17 | 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht | ||
18 | einschränken oder ausschließen kann. | 18 | einschränken oder ausschließen kann. |
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