Lade...
Lade...
Sie können sich § 31a BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern | Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern | t | 1 | Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern |
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern | Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder | f | 1 | (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder |
t | 2 | erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht | t | 2 | erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht |
3 | übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer | 3 | übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer | ||
4 | Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober | 4 | Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober | ||
5 | Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern | 5 | Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern | ||
6 | des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer | 6 | des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer | ||
7 | Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt | 7 | Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt | ||
8 | der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. | 8 | der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. | ||
9 | (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 | 9 | (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 | ||
10 | einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der | 10 | einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der | ||
11 | Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die | 11 | Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die | ||
12 | Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der | 12 | Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der | ||
13 | Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. | 13 | Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.