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Aufwandsentschädigung | Aufwandsentschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund | f | 1 | (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund |
2 | als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung | 2 | als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung | ||
t | 3 | zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen | t | 3 | zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Sechzehnfachen |
4 | dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für | 4 | dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für | ||
5 | eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und | 5 | eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und | ||
6 | -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat | 6 | -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat | ||
7 | der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so | 7 | der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so | ||
8 | verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. | 8 | verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. | ||
9 | (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach | 9 | (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach | ||
10 | Bestellung des Vormunds. | 10 | Bestellung des Vormunds. | ||
11 | (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung | 11 | (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung | ||
12 | aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den | 12 | aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den | ||
13 | Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 | 13 | Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 | ||
14 | nicht zu berücksichtigen. | 14 | nicht zu berücksichtigen. | ||
15 | (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei | 15 | (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei | ||
16 | Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht | 16 | Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht | ||
17 | wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als | 17 | wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als | ||
18 | Geltendmachung gegenüber dem Mündel. | 18 | Geltendmachung gegenüber dem Mündel. | ||
19 | (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt | 19 | (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt | ||
20 | werden. | 20 | werden. |
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