f | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch | f | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch |
| 1. | | 1. |
| die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf | | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf |
| Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | | Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, |
| 1a. | | 1a. |
| die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein | | die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein |
| Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, | | Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, |
| wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | | wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den |
| Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, | | Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, |
| 2. | | 2. |
| die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt | | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt |
| Minderjähriger, | | Minderjähriger, |
| 3. | | 3. |
| die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen | | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen |
| Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. | | Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. |
| 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur | | 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur |
| Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | | Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), |
| 4. | | 4. |
| die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend | | die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend |
| gemacht wird, bei einer | | gemacht wird, bei einer |
| a) | | a) |
| staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder | | staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder |
| b) | | b) |
| anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem | | anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem |
| Antragsgegner betrieben wird; | | Antragsgegner betrieben wird; |
| die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der | | die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der |
| Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben | | Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben |
| wird, | | wird, |
| 5. | | 5. |
| die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, |
| 6. | | 6. |
| die Zustellung der Streitverkündung, | | die Zustellung der Streitverkündung, |
| 6a. | | 6a. |
| die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete | | die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete |
| Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | | Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den |
| Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten | | Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten |
| nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder | | nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder |
| Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, | | Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, |
| 7. | | 7. |
| die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen | | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen |
| Beweisverfahrens, | | Beweisverfahrens, |
| 8. | | 8. |
| den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, |
| 9. | | 9. |
| die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen | | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen |
| Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht | | Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht |
| zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige | | zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige |
| Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung | | Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung |
| oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | | oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, |
| 10. | | 10. |
| die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im | | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im |
| Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, |
t | | t | 10a. |
| | | die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem |
| | | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der |
| | | Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs |
| | | gehindert ist, |
| 11. | | 11. |
| den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, |
| 12. | | 12. |
| die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der | | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der |
| Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei | | Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei |
| Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt | | Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt |
| entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten | | entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten |
| Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der | | Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der |
| Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | | Vorentscheidung einer Behörde abhängt, |
| 13. | | 13. |
| die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das | | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das |
| zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach | | zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach |
| Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die | | Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die |
| Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | | Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und |
| 14. | | 14. |
| die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von | | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von |
| Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst | | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst |
| nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung | | nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung |
| bereits mit der Einreichung ein. | | bereits mit der Einreichung ein. |
| (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen | | (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen |
| Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die | | Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die |
| Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme | | Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme |
| der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in | | der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in |
| Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der | | Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der |
| Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des | | Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des |
| Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung | | Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung |
| beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. | | beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. |
| (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 | | (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 |
| und 211 entsprechende Anwendung. | | und 211 entsprechende Anwendung. |