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Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | ||||
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t | 1 | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | t | 1 | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung |
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch | f | 1 | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf | 3 | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf | ||
4 | Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | 4 | Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein | 6 | die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein | ||
7 | Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, | 7 | Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, | ||
8 | wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | 8 | wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | ||
9 | Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, | 9 | Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt | 11 | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt | ||
12 | Minderjähriger, | 12 | Minderjähriger, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen | 14 | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen | ||
15 | Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. | 15 | Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. | ||
16 | 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur | 16 | 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur | ||
17 | Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | 17 | Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend | 19 | die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend | ||
20 | gemacht wird, bei einer | 20 | gemacht wird, bei einer | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder | 22 | staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem | 24 | anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem | ||
25 | Antragsgegner betrieben wird; | 25 | Antragsgegner betrieben wird; | ||
26 | die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der | 26 | die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der | ||
27 | Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben | 27 | Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben | ||
28 | wird, | 28 | wird, | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | 30 | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | ||
31 | 6. | 31 | 6. | ||
32 | die Zustellung der Streitverkündung, | 32 | die Zustellung der Streitverkündung, | ||
33 | 6a. | 33 | 6a. | ||
34 | die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete | 34 | die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete | ||
35 | Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | 35 | Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | ||
36 | Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten | 36 | Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten | ||
37 | nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder | 37 | nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder | ||
38 | Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, | 38 | Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, | ||
39 | 7. | 39 | 7. | ||
40 | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen | 40 | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen | ||
41 | Beweisverfahrens, | 41 | Beweisverfahrens, | ||
42 | 8. | 42 | 8. | ||
43 | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | 43 | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | ||
44 | 9. | 44 | 9. | ||
45 | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen | 45 | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen | ||
46 | Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht | 46 | Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht | ||
47 | zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige | 47 | zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige | ||
48 | Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung | 48 | Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung | ||
49 | oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | 49 | oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | ||
50 | 10. | 50 | 10. | ||
51 | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im | 51 | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im | ||
52 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | 52 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | ||
t | t | 53 | 10a. | ||
54 | die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem | ||||
55 | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der | ||||
56 | Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs | ||||
57 | gehindert ist, | ||||
53 | 11. | 58 | 11. | ||
54 | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | 59 | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | ||
55 | 12. | 60 | 12. | ||
56 | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der | 61 | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der | ||
57 | Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei | 62 | Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei | ||
58 | Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt | 63 | Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt | ||
59 | entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten | 64 | entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten | ||
60 | Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der | 65 | Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der | ||
61 | Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | 66 | Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | ||
62 | 13. | 67 | 13. | ||
63 | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das | 68 | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das | ||
64 | zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach | 69 | zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach | ||
65 | Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die | 70 | Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die | ||
66 | Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | 71 | Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | ||
67 | 14. | 72 | 14. | ||
68 | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von | 73 | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von | ||
69 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst | 74 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst | ||
70 | nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung | 75 | nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung | ||
71 | bereits mit der Einreichung ein. | 76 | bereits mit der Einreichung ein. | ||
72 | (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen | 77 | (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen | ||
73 | Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die | 78 | Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die | ||
74 | Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme | 79 | Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme | ||
75 | der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in | 80 | der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in | ||
76 | Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der | 81 | Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der | ||
77 | Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des | 82 | Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des | ||
78 | Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung | 83 | Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung | ||
79 | beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. | 84 | beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. | ||
80 | (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 | 85 | (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 | ||
81 | und 211 entsprechende Anwendung. | 86 | und 211 entsprechende Anwendung. |
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