(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler
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übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
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übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
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ist.
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(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
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(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
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Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als
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Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als
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vereinbart anzusehen.
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