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Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume | Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume | ||||
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t | 1 | Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume | t | 1 | Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume |
Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume | Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume | ||||
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f | 1 | (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, | f | 1 | (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, |
t | 2 | 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. | t | 2 | 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. |
3 | (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in | 3 | (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in | ||
4 | Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ | 4 | Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ | ||
5 | 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § | 5 | 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § | ||
6 | 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie | 6 | 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie | ||
7 | die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend | 7 | die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend | ||
8 | anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum | 8 | anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum | ||
9 | Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend. | 9 | Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend. | ||
10 | (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische | 10 | (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische | ||
11 | Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der | 11 | Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der | ||
12 | Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem | 12 | Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem | ||
13 | Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 | 13 | Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 | ||
14 | genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b | 14 | genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b | ||
15 | Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 | 15 | Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 | ||
16 | bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a | 16 | bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a | ||
17 | entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 | 17 | entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 | ||
18 | Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen | 18 | Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen | ||
19 | werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm | 19 | werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm | ||
20 | obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will. | 20 | obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will. |
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