f | (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte | f | (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte |
| Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die | | Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die |
| Verkehrsanstalten des _Reichs,_ der _Bundesstaaten_ und der Gemeinden können | | Verkehrsanstalten des _Reichs,_ der _Bundesstaaten_ und der Gemeinden können |
| die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. | | die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. |
| (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch | | (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch |
t | als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. | t | als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine |
| | | Versteigerungsplattform erfolgen. |
| (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | | (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne |
| Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur | | Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur |
| Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch | | Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch |
| Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden | | Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden |
| übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | | übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch |
| Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie | | Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie |
| können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden | | können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden |
| übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie | | übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie |
| länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von | | länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von |
| Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes | | Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes |
| vereinbaren. | | vereinbaren. |
| (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. | | (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |