f | (1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem | f | (1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem |
| Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem | | Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem |
| Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, | | Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, |
| wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung | | wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung |
| sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der | | sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der |
| Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift | | Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift |
| des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. | | des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. |
| (2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber | | (2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber |
t | als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich | t | als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss in Textform |
| geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des | | geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des |
| bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung | | bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung |
| innerhalb der sechs Monate erklärt. | | innerhalb der sechs Monate erklärt. |
| (3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die | | (3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die |
| Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der | | Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der |
| Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. | | Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen. |