f | (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, | f | (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, |
t | so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort | t | so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern |
| versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den | | lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 |
| Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die | | Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit |
| Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. | | unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. |
| (2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu | | (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten |
| erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. | | Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde |
| (3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten | | Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen |
| Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder | | (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen: |
| öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche | | 1. |
| Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner | | ausschließlich an einem Versteigerungsort, |
| Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen. | | 2. |
| | | im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der |
| | | Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort |
| | | (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder |
| | | 3. |
| | | an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im |
| | | Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort |
| | | (hybride öffentliche Versteigerung). |
| | | Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), |
| | | so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. |
| | | (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich |
| | | bekannt zu machen: |
| | | 1. |
| | | der Zeitpunkt der Versteigerung, |
| | | 2. |
| | | in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen |
| | | Versteigerungen der Versteigerungsort sowie |
| | | 3. |
| | | bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen |
| | | Versteigerungen die Zugangsdaten. |
| (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe | | (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe |
| und Schiffsbauwerke. | | und Schiffsbauwerke. |