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Einwilligung des Kindes | Einwilligung des Kindes | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. __2 Für ein | f | 1 | (1) __1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. __2 Für ein |
2 | Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein | 2 | Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein | ||
3 | gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. __3 Im Übrigen kann das Kind | 3 | gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. __3 Im Übrigen kann das Kind | ||
4 | die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines | 4 | die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines | ||
t | 5 | gesetzlichen Vertreters. __4 Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher | t | 5 | gesetzlichen Vertreters. |
6 | Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des | ||||
7 | Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht | ||||
8 | unterliegt. | ||||
9 | (2) __1 Hat das Kind das 14. __2 Lebensjahr vollendet und ist es nicht | 6 | (2) __1 Hat das Kind das 14. __2 Lebensjahr vollendet und ist es nicht | ||
10 | geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des | 7 | geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des | ||
11 | Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. __3 Der | 8 | Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. __3 Der | ||
12 | Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. __4 Eine Zustimmung des | 9 | Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. __4 Eine Zustimmung des | ||
13 | gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. | 10 | gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. | ||
14 | (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne | 11 | (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne | ||
15 | triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung | 12 | triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung | ||
16 | nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, | 13 | nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, | ||
17 | 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung | 14 | 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung | ||
18 | nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist. | 15 | nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist. |
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