f | (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und | f | (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und |
| unterschriebene Erklärung errichten. | | unterschriebene Erklärung errichten. |
| (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat | | (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat |
t | und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. | t | und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. |
| (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des | | (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des |
| Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und | | Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und |
| reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers | | reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers |
| und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche | | und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche |
| Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. | | Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. |
| (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein | | (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein |
| Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. | | Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. |
| (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die | | (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die |
| Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so | | Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so |
| ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen | | ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen |
| Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe | | Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe |
| gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort | | gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort |
| der Errichtung enthält. | | der Errichtung enthält. |