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§ 686 BGB vollständige alte Fassung
§ 686 BGB
Irrtum über Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird
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der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und
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der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und
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verpflichtet.
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verpflichtet.
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