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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) 1Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 26a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | ||||
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t | 1 | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | t | 1 | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung |
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch | f | 1 | (1) Die Verjährung wird gehemmt durch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf | 3 | die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf | ||
4 | Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | 4 | Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | (weggefallen) | 6 | (weggefallen) | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt | 8 | die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt | ||
9 | Minderjähriger, | 9 | Minderjähriger, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen | 11 | die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen | ||
12 | Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. | 12 | Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. | ||
13 | 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur | 13 | 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur | ||
14 | Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | 14 | Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend | 16 | die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend | ||
17 | gemacht wird, bei einer | 17 | gemacht wird, bei einer | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder | 19 | staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem | 21 | anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem | ||
22 | Antragsgegner betrieben wird; | 22 | Antragsgegner betrieben wird; | ||
23 | die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der | 23 | die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der | ||
24 | Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben | 24 | Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben | ||
25 | wird, | 25 | wird, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | 27 | die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | die Zustellung der Streitverkündung, | 29 | die Zustellung der Streitverkündung, | ||
30 | 6a. | 30 | 6a. | ||
t | 31 | die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete | t | 31 | die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem |
32 | Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den | 32 | Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt | ||
33 | Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten | 33 | wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum | ||
34 | nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder | 34 | Musterverfahren angemeldet werden, | ||
35 | Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, | ||||
36 | 7. | 35 | 7. | ||
37 | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen | 36 | die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen | ||
38 | Beweisverfahrens, | 37 | Beweisverfahrens, | ||
39 | 8. | 38 | 8. | ||
40 | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | 39 | den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, | ||
41 | 9. | 40 | 9. | ||
42 | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen | 41 | die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen | ||
43 | Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht | 42 | Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht | ||
44 | zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige | 43 | zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige | ||
45 | Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung | 44 | Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung | ||
46 | oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | 45 | oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, | ||
47 | 10. | 46 | 10. | ||
48 | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im | 47 | die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im | ||
49 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | 48 | Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | ||
50 | 10a. | 49 | 10a. | ||
51 | die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem | 50 | die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem | ||
52 | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der | 51 | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der | ||
53 | Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs | 52 | Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs | ||
54 | gehindert ist, | 53 | gehindert ist, | ||
55 | 11. | 54 | 11. | ||
56 | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | 55 | den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, | ||
57 | 12. | 56 | 12. | ||
58 | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der | 57 | die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der | ||
59 | Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei | 58 | Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei | ||
60 | Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt | 59 | Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt | ||
61 | entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten | 60 | entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten | ||
62 | Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der | 61 | Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der | ||
63 | Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | 62 | Vorentscheidung einer Behörde abhängt, | ||
64 | 13. | 63 | 13. | ||
65 | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das | 64 | die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das | ||
66 | zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach | 65 | zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach | ||
67 | Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die | 66 | Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die | ||
68 | Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | 67 | Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und | ||
69 | 14. | 68 | 14. | ||
70 | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von | 69 | die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von | ||
71 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst | 70 | Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst | ||
72 | nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung | 71 | nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung | ||
73 | bereits mit der Einreichung ein. | 72 | bereits mit der Einreichung ein. | ||
74 | (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen | 73 | (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen | ||
75 | Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät | 74 | Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät | ||
76 | das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht | 75 | das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht | ||
77 | betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte | 76 | betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte | ||
78 | Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren | 77 | Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren | ||
79 | befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das | 78 | befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das | ||
80 | Verfahren weiter betreibt. | 79 | Verfahren weiter betreibt. | ||
81 | (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ | 80 | (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ | ||
82 | 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. | 81 | 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. |
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