f | (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags | f | (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags |
t | über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der | t | über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen |
| | | digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes |
| Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden | | (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden |
| 1. | | 1. |
| angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu | | angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu |
| stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung | | stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung |
| erkennen und berichtigen kann, | | erkennen und berichtigen kann, |
| 2. | | 2. |
| die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche | | die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
| bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und | | bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und |
| verständlich mitzuteilen, | | verständlich mitzuteilen, |
| 3. | | 3. |
| den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu | | den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu |
| bestätigen und | | bestätigen und |
| 4. | | 4. |
| die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der | | die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der |
| Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in | | Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in |
| wiedergabefähiger Form zu speichern. | | wiedergabefähiger Form zu speichern. |
| Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als | | Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als |
| zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter | | zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter |
| gewöhnlichen Umständen abrufen können. | | gewöhnlichen Umständen abrufen können. |
| (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag | | (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag |
| ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 | | ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 |
| Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen | | Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen |
| Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. | | Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. |
| (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben | | (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben |
| unberührt. | | unberührt. |