Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des
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Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des
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Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls
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vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches
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Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht
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anzuwenden.
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