t | | t | (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende |
| | | Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den |
| | | Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. |
| | | (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur |
| | | zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses |
| | | Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen |
| | | hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs |
| | | Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem |
| | | Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen. |
| | | (3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten |
| | | Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder |
| | | unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, |
| | | hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen. |
| | | (4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner |
| | | Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten |
| | | Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit |
| | | der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er |
| | | Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. |
| | | (5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, |
| | | genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die |
| | | Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und |
| | | Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und |
| | | Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern. |