(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen
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die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des
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Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
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(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die
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Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die
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Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814
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Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises
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des Betreuers entsprechend.
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(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies
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erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers
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gelten hierfür entsprechend.
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(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
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