(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung
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Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
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(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom
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Betreuungsgericht bestimmt.
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(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
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Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten
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Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur
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Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann
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in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der
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Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil
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seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht
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mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine
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Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht
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werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
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(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung
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betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener
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Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und
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sonstigen Belege verlangen.
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