(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche
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Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
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(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges
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Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
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unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das
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Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
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(3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem
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Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des
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Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der
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nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Rechtsgeschäft
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wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Ablauf einer
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gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt.
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Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der
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Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach
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Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.
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