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Sie können sich § 1851 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Mitteilungspflichten | Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten | t | 1 | Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte |
Mitteilungspflichten | Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft | t | 1 | Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts |
2 | unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in | 2 | 1. | ||
3 | der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. | 3 | zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf | ||
4 | (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen | 4 | die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu | ||
5 | Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen | 5 | einem Auseinandersetzungsvertrag, | ||
6 | gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen | 6 | 2. | ||
7 | Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. | 7 | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine | ||
8 | (3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. | 8 | ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder | ||
9 | seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu | ||||
12 | einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten | ||||
15 | als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines | ||||
18 | Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem | ||||
21 | Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines | ||||
22 | Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291, | ||||
23 | 7. | ||||
24 | zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen | ||||
25 | Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner | ||||
26 | gemäß § 2292, | ||||
27 | 8. | ||||
28 | zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der | ||||
29 | nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen | ||||
30 | Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2, | ||||
31 | 9. | ||||
32 | zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder | ||||
33 | Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines | ||||
34 | Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352. |
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