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§ 1839 BGB vollständige alte Fassung
§ 1839 BGB
Auskunftspflicht des Vormunds
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt
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jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen
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(Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem
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Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
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Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840
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Absatz 2.
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(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem
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gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne
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von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
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