Lade...
Lade...
Sie können sich § 1836 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. 2Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. 3Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.
Vergütung des Vormunds | Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vergütung des Vormunds | t | 1 | Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer |
Vergütung des Vormunds | Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird | t | 1 | (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem |
2 | ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des | 2 | eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des | ||
3 | Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das | 3 | Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende | ||
4 | Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. | 4 | gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das | ||
5 | (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem | 5 | Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. | ||
6 | Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine | 6 | (2) Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. | ||
7 | angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der | 7 | Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen | ||
8 | vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der | 8 | dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen | ||
9 | Mündel mittellos ist. | 9 | wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem | ||
10 | (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. | 10 | Betreuungsgericht anzuzeigen. | ||
11 | (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld | ||||
12 | im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen | ||||
13 | Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder | ||||
14 | mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.