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Sie können sich § 1831 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. 2Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung | Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung | t | 1 | Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen |
Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung | Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche | t | 1 | (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit |
2 | Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der | 2 | Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich | ||
3 | Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen | 3 | ist, weil | ||
4 | gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die | 4 | 1. | ||
5 | Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde | 5 | aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen | ||
6 | unverzüglich zurückweist. | 6 | Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder | ||
7 | erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder | ||||
8 | 2. | ||||
9 | zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine | ||||
10 | Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher | ||||
11 | Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht | ||||
12 | durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit | ||||
13 | oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung | ||||
14 | nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. | ||||
15 | (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts | ||||
16 | zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn | ||||
17 | mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich | ||||
18 | nachzuholen. | ||||
19 | (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre | ||||
20 | Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung | ||||
21 | dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. | ||||
22 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in | ||||
23 | einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch | ||||
24 | mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen | ||||
25 | längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. | ||||
26 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für | ||||
27 | einen Bevollmächtigten entsprechend. |
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