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Sie können sich § 1816 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.
Sperrung von Buchforderungen | Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen | ||||
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t | 1 | Sperrung von Buchforderungen | t | 1 | Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des |
2 | Volljährigen |
Sperrung von Buchforderungen | Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen | ||||
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t | 1 | Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung | t | 1 | (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem |
2 | der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später | 2 | gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach | ||
3 | solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen | 3 | Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür | ||
4 | zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des | 4 | erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. | ||
5 | Familiengerichts verfügen kann. | 5 | (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch | ||
6 | zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der | ||||
7 | Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine | ||||
8 | bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei | ||||
9 | denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern | ||||
10 | auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten | ||||
11 | auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens | ||||
12 | geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. | ||||
13 | Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines | ||||
14 | Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in | ||||
15 | dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden | ||||
16 | muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung | ||||
17 | geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem | ||||
18 | Betreuungsgericht zu übermitteln. | ||||
19 | (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden | ||||
20 | kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl | ||||
21 | des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum | ||||
22 | Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die | ||||
23 | Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. | ||||
24 | (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem | ||||
25 | Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, | ||||
26 | wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten | ||||
27 | Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine | ||||
28 | Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 | ||||
29 | Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat. | ||||
30 | (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des | ||||
31 | Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, | ||||
32 | wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur | ||||
33 | Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher | ||||
34 | Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem | ||||
35 | zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen. | ||||
36 | (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der | ||||
37 | in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis | ||||
38 | oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt | ||||
39 | werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer | ||||
40 | Interessenkollision nicht besteht. |
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