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Sie können sich § 1802 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. 2Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Vermögensverzeichnis | Allgemeine Vorschriften | ||||
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t | 1 | (1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft | t | 1 | (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine |
2 | vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das | 2 | Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 | ||
3 | Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und | 3 | gilt entsprechend. | ||
4 | Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. Ist ein | 4 | (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die | ||
5 | Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des | 5 | Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der | ||
6 | Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit | 6 | Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie | ||
7 | der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. | 7 | der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge | ||
8 | (2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines | 8 | zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a | ||
9 | Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen. | 9 | und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund | ||
10 | (3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht | 10 | aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, | ||
11 | anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen | 11 | einzugehen. | ||
12 | zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. |
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