n | (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten: | n | (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts |
| | | sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter |
| | | Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für |
| | | die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels |
| | | persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem |
| | | Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten |
| | | entsprechend. |
| | | (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts |
| 1. | | 1. |
n | bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner | n | zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen |
| oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel | | wird, |
| andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der | | |
| Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, | | |
| 2. | | 2. |
n | bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch | n | zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses |
| Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des | | gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit |
| Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit | | als ein Jahr verpflichtet werden soll, und |
| zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen | | |
| Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, | | |
| 3. | | 3. |
t | bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie | t | zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland. |
| bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art. | | (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das |
| (2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt. | | Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte |
| | | des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. |
| | | (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 |
| | | sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig |
| | | geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des |
| | | Familiengerichts. |