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Sie können sich § 1795 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
Ausschluss der Vertretungsmacht | Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten | ||||
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t | 1 | Ausschluss der Vertretungsmacht | t | 1 | Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten |
Ausschluss der Vertretungsmacht | Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten | ||||
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n | 1 | (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten: | n | 1 | (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts |
2 | sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter | ||||
3 | Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für | ||||
4 | die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels | ||||
5 | persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem | ||||
6 | Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten | ||||
7 | entsprechend. | ||||
8 | (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts | ||||
2 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 3 | bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner | n | 10 | zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen |
4 | oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel | 11 | wird, | ||
5 | andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der | ||||
6 | Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, | ||||
7 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 8 | bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch | n | 13 | zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses |
9 | Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des | 14 | gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit | ||
10 | Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit | 15 | als ein Jahr verpflichtet werden soll, und | ||
11 | zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen | ||||
12 | Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, | ||||
13 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 14 | bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie | t | 17 | zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland. |
15 | bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art. | 18 | (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das | ||
16 | (2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt. | 19 | Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte | ||
20 | des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. | ||||
21 | (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 | ||||
22 | sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig | ||||
23 | geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des | ||||
24 | Familiengerichts. |
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