Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine
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berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der
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bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er
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ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
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