Lade...
Lade...
Sie können sich § 1778 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Übergehen des benannten Vormunds | Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergehen des benannten Vormunds | t | 1 | Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht |
Übergehen des benannten Vormunds | Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur | n | 1 | (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat |
2 | übergangen werden, | 2 | das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für | ||
3 | die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. | ||||
4 | (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 4 | wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann | n | 6 | der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen |
5 | oder soll, | 7 | Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, | ||
6 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 7 | wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist, | n | 9 | der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und |
8 | 3. | 10 | 3. | ||
t | 9 | wenn er die Übernahme verzögert, | t | 11 | die Lebensumstände des Mündels. |
10 | 4. | ||||
11 | wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde, | ||||
12 | 5. | ||||
13 | wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung | ||||
14 | widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig. | ||||
15 | (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das | ||||
16 | Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle | ||||
17 | des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen. | ||||
18 | (3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt | ||||
19 | werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.