Lade...
Lade...
Sie können sich § 1777 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
Voraussetzungen des Benennungsrechts | Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Voraussetzungen des Benennungsrechts | t | 1 | Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger |
Voraussetzungen des Benennungsrechts | Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres | t | 1 | (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der |
2 | Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. | 2 | Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von | ||
3 | (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen | 3 | Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn | ||
4 | Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor | 4 | 1. | ||
5 | seinem Tode geboren wäre. | 5 | der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei | ||
6 | (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. | 6 | Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel | ||
7 | und der Pflegeperson besteht, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf | ||||
10 | Übertragung zustimmt und | ||||
11 | 3. | ||||
12 | die Übertragung dem Wohl des Mündels dient. | ||||
13 | Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen. | ||||
14 | (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher | ||||
15 | Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem | ||||
16 | Vormund übertragen. | ||||
17 | (3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel | ||||
18 | stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist | ||||
19 | die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich. | ||||
20 | (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die | ||||
21 | Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben | ||||
22 | einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger | ||||
23 | bestellt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.