§ 1716 BGB
Wirkungen der Beistandschaft
1Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.