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Sie können sich § 630d BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Einwilligung | Einwilligung | ||||
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f | 1 | (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines | f | 1 | (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines |
2 | Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, | 2 | Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, | ||
3 | die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient | 3 | die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient | ||
4 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | 4 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | ||
t | 5 | einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 | t | 5 | einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 |
6 | die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die | 6 | die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die | ||
7 | Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine | 7 | Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine | ||
8 | Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt | 8 | Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt | ||
9 | werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem | 9 | werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem | ||
10 | mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. | 10 | mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. | ||
11 | (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im | 11 | (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im | ||
12 | Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der | 12 | Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der | ||
13 | Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. | 13 | Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. | ||
14 | (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos | 14 | (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos | ||
15 | widerrufen werden. | 15 | widerrufen werden. |
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