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Sie können sich § 97 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
1(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. 2Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. 3Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. 4Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.
(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.
(3) (weggefallen)
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | ||||
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t | 1 | Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | t | 1 | Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen |
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen | ||||
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f | 1 | (1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den | f | 1 | (1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den |
2 | folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, | 2 | folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, | ||
3 | wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: | 3 | wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf | 5 | Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf | ||
6 | Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); | 6 | Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; | 8 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; | 10 | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; | 12 | Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
t | 14 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder | t | 14 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz |
15 | § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer | 15 | 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer | ||
16 | Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, | ||||
17 | des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes | ||||
18 | entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des | ||||
19 | Körperschaftsteuergesetzes und Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||||
20 | Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung | ||||
21 | im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als | ||||
22 | Personengesellschaft zu behandeln sind. Zum Gewerbebetrieb einer solchen | ||||
16 | solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines | 23 | Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines | ||
17 | Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines | 24 | Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines | ||
18 | Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter | 25 | Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter | ||
19 | und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der | 26 | und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der | ||
20 | Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. | 27 | Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. | ||
21 | § 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt. | 28 | § 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt. | ||
22 | (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 | 29 | (1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 | ||
23 | Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und | 30 | Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und | ||
24 | aufzuteilen: | 31 | aufzuteilen: | ||
25 | 1. | 32 | 1. | ||
26 | Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft | 33 | Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft | ||
27 | gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: | 34 | gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen: | ||
28 | a) | 35 | a) | ||
29 | die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen | 36 | die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen | ||
30 | Gesellschafter vorweg zuzurechnen; | 37 | Gesellschafter vorweg zuzurechnen; | ||
31 | b) | 38 | b) | ||
32 | der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden | 39 | der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden | ||
33 | Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; | 40 | Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; | ||
34 | Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. | 41 | Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. | ||
35 | 2. | 42 | 2. | ||
36 | Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines | 43 | Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines | ||
37 | Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen | 44 | Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen | ||
38 | Gesellschafter zuzurechnen. | 45 | Gesellschafter zuzurechnen. | ||
39 | 3. | 46 | 3. | ||
40 | Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem | 47 | Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem | ||
41 | Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des | 48 | Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des | ||
42 | Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2. | 49 | Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2. | ||
43 | (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 50 | (1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | ||
44 | genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am | 51 | genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am | ||
45 | Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des | 52 | Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des | ||
46 | Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt | 53 | Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt | ||
47 | auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet | 54 | auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet | ||
48 | sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund | 55 | sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund | ||
49 | einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe | 56 | einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe | ||
50 | des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das | 57 | des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das | ||
51 | tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der | 58 | tatsächlich eingezahlte Nennkapital. Abweichend von Satz 1 sind bei der | ||
52 | Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu | 59 | Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu | ||
53 | berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere | 60 | berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere | ||
54 | eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) | 61 | eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) | ||
55 | abweichende Gewinnverteilung. | 62 | abweichende Gewinnverteilung. | ||
56 | (2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen | 63 | (2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen | ||
57 | juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, | 64 | juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, | ||
58 | Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem | 65 | Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem | ||
59 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) | 66 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) | ||
60 | dienen. | 67 | dienen. | ||
61 | (3) (weggefallen) | 68 | (3) (weggefallen) |
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