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(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
(5) 1Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. 2Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
Bewertung des Erbbaurechts | Bewertung des Erbbaurechts | ||||
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t | 1 | Bewertung des Erbbaurechts | t | 1 | Bewertung des Erbbaurechts |
Bewertung des Erbbaurechts | Bewertung des Erbbaurechts | ||||
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f | 1 | (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu | f | 1 | (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu |
2 | ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder | 2 | ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder | ||
3 | aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. | 3 | aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. | ||
4 | (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus | 4 | (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus | ||
5 | einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. | 5 | einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. | ||
6 | (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen | 6 | (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | 8 | dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | ||
9 | Grundstücks nach Absatz 4 und | 9 | Grundstücks nach Absatz 4 und | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins. | 11 | dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins. | ||
12 | Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des | 12 | Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des | ||
13 | Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu | 13 | Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu | ||
14 | kapitalisieren. | 14 | kapitalisieren. | ||
15 | (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | 15 | (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | ||
t | 16 | Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von | t | 16 | Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes im Sinne |
17 | den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt | 17 | des § 188 Absatz 2 Satz 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den | ||
18 | wurde, auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine | 18 | Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung | ||
19 | geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden | 19 | stehen, gelten die folgenden Zinssätze: | ||
20 | Zinssätze: | ||||
21 | 1. | 20 | 1. | ||
22 | 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- | 21 | 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- | ||
23 | und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, | 22 | und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, | ||
24 | 2. | 23 | 2. | ||
25 | 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter | 24 | 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter | ||
26 | Nummer 1 fällt, | 25 | Nummer 1 fällt, | ||
27 | 3. | 26 | 3. | ||
28 | 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | 27 | 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | ||
29 | von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige | 28 | von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige | ||
30 | bebaute Grundstücke, | 29 | bebaute Grundstücke, | ||
31 | 4. | 30 | 4. | ||
32 | 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | 31 | 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | ||
33 | von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und | 32 | von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und | ||
34 | 5. | 33 | 5. | ||
35 | 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. | 34 | 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. | ||
36 | (5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks | 35 | (5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks | ||
37 | im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung | 36 | im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung | ||
38 | im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf | 37 | im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf | ||
39 | des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu | 38 | des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu | ||
40 | entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den | 39 | entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den | ||
41 | Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. | 40 | Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. |
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