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Sie können sich § 183 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). 2Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. 3des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) 1Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. 2Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
Bewertung im Vergleichswertverfahren | Bewertung im Vergleichswertverfahren | ||||
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t | 1 | Bewertung im Vergleichswertverfahren | t | 1 | Bewertung im Vergleichswertverfahren |
Bewertung im Vergleichswertverfahren | Bewertung im Vergleichswertverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von | f | 1 | (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von |
2 | Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden | 2 | Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden | ||
3 | Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen | 3 | Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen | ||
4 | (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den | 4 | (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den | ||
n | 5 | Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs | n | 5 | Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten |
6 | mitgeteilten Vergleichspreise. | 6 | Vergleichspreise. | ||
7 | (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den | 7 | (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den | ||
8 | Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere | 8 | Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere | ||
9 | Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren | 9 | Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren | ||
10 | herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur | 10 | herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur | ||
11 | auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu | 11 | auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu | ||
t | 12 | berücksichtigen. | t | 12 | berücksichtigen. Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den |
13 | Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, | ||||
14 | der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. | ||||
13 | (3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen | 15 | (3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen | ||
14 | privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im | 16 | privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im | ||
15 | Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. | 17 | Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. |
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