(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9)
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Grunde zu legen.
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zu Grunde zu legen.
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(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des
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Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs
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sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab
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dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss
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zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen
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Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über
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einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.
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