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Sie können sich § 259 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.
(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.
(3) 1Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. 3Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(4) 1Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. 3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. 4Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. 5Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.
Ermittlung des Gebäudesachwerts | Ermittlung des Gebäudesachwerts | ||||
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2 | Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen. | 2 | Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen. | ||
3 | (2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der | 3 | (2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der | ||
4 | jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten | 4 | jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten | ||
5 | Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. | 5 | Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. | ||
6 | (3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom | 6 | (3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom | ||
7 | Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf | 7 | Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf | ||
8 | die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische | 8 | die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische | ||
9 | Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und | 9 | Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und | ||
10 | Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem | 10 | Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem | ||
11 | Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle | 11 | Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle | ||
12 | Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das | 12 | Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das | ||
13 | Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden | 13 | Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden | ||
14 | Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. | 14 | Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. | ||
15 | (4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung | 15 | (4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung | ||
16 | abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des | 16 | abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des | ||
t | 17 | Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am | t | 17 | Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes im |
18 | Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. | 18 | Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach | ||
19 | Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die | 19 | Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen | ||
20 | wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, | 20 | eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes | ||
21 | ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der | 21 | wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden | ||
22 | nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit | 22 | späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung | ||
23 | mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei | 23 | verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des | ||
24 | Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender | ||||
24 | bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung | 25 | Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend | ||
25 | abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes | 26 | von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes im | ||
26 | am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt. | 27 | Hauptfeststellungszeitpunkt zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt. |
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