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Sie können sich § 247 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs).
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Bewertung der unbebauten Grundstücke | Bewertung der unbebauten Grundstücke | ||||
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t | 1 | Bewertung der unbebauten Grundstücke | t | 1 | Bewertung der unbebauten Grundstücke |
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f | 1 | (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch | f | 1 | (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch |
2 | Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des | 2 | Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des | ||
t | 3 | Baugesetzbuchs). | t | 3 | Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 |
4 | nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den | ||||
5 | Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden | ||||
6 | Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher | ||||
7 | 1. | ||||
8 | Entwicklungszustände und | ||||
9 | 2. | ||||
10 | Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen | ||||
11 | nicht berücksichtigt. | ||||
4 | (2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 | 12 | (2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 | ||
5 | ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu | 13 | ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu | ||
6 | veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 14 | veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
7 | Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. | 15 | Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. | ||
8 | (3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des | 16 | (3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des | ||
9 | Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten | 17 | Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten | ||
10 | Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. | 18 | Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. |
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