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Grundstück | Grundstück | ||||
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f | 1 | (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im | f | 1 | (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im |
2 | Sinne dieses Abschnitts. | 2 | Sinne dieses Abschnitts. | ||
3 | (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen | 3 | (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen | ||
4 | (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die | 4 | (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die | ||
5 | wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit | 5 | wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit | ||
6 | dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche | 6 | dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche | ||
7 | Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige | 7 | Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige | ||
8 | wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). | 8 | wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4). | ||
9 | (3) Als Grundstück gelten auch: | 9 | (3) Als Grundstück gelten auch: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, | 11 | das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden | 13 | ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden | ||
14 | Grund und Boden, | 14 | Grund und Boden, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz | 16 | jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz | ||
17 | sowie | 17 | sowie | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
t | 19 | beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen | t | 19 | jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen |
20 | mit dem belasteten Grund und Boden. | 20 | belasteten Grund und Boden. |
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