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Sie können sich § 49 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(2) 1Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. 2Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) 1Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. 2§ 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Form der Ausfertigung | Form der Ausfertigung | ||||
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n | 1 | (1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem | n | 1 | (1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, |
2 | Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als | 2 | in | ||
3 | Ausfertigung bezeichnet sein. | 3 | 1. | ||
4 | einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift | ||||
5 | oder | ||||
6 | 2. | ||||
7 | einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift. | ||||
4 | (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung | 8 | (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung | ||
5 | angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die | 9 | angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die | ||
n | 6 | Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß | n | 10 | Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen |
7 | unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. | 11 | Fassung der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel | ||
12 | der erteilenden Stelle versehen sein. Besteht die Ausfertigung in einer | ||||
13 | Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll | ||||
14 | das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. | ||||
8 | (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und | 15 | (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und | ||
9 | Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, | 16 | Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, | ||
10 | so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; | 17 | so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; | ||
11 | dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die | 18 | dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die | ||
12 | Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der | 19 | Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der | ||
13 | ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 | 20 | ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 | ||
14 | verfahren werden. | 21 | verfahren werden. | ||
t | 15 | (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine | t | 22 | (4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine |
16 | Ausfertigung erteilt worden ist. | 23 | Ausfertigung erteilt worden ist. | ||
17 | (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. | 24 | (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. | ||
18 | 3 ist entsprechend anzuwenden. | 25 | 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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