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Sie können sich § 46 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.
(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.
(3) 1Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.
Ersetzung der Urschrift | Ersetzung der Urschrift | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört | f | 1 | (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört |
2 | worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf | 2 | worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf | ||
n | 3 | einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer | n | 3 | einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten |
4 | davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die | 4 | beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift | ||
5 | Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk | 5 | tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll | ||
6 | verbunden werden. Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß | 6 | Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden. | ||
7 | unterschrieben werden. | 7 | (2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise | ||
8 | (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer | 8 | zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form | ||
9 | übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist | ||||
10 | die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die | ||||
11 | Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv | ||||
12 | gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die | ||||
13 | Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 | ||||
14 | entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren | ||||
15 | Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden. | ||||
16 | (3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer | ||||
9 | Ausfertigung zuständig ist. | 17 | Ausfertigung zuständig ist. | ||
t | 10 | (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn | t | 18 | (4) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn |
11 | er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von | 19 | er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von | ||
12 | der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung | 20 | der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung | ||
13 | verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche | 21 | verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche | ||
14 | Schwierigkeiten ermitteln lassen. | 22 | Schwierigkeiten ermitteln lassen. |
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