(1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn
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dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche
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Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall
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soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine
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Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb
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die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die
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Stelle der Urschrift.
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(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist,
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ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.
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