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Sie können sich § 58 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. 2Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. 3Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten geführt werden.
(2) 1Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. 2Die Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung sachlich geboten ist. 3Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig.
(3) 1Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. 2Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. 3Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler erfolgen dürfen. 4Verfügungen sollen nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. 5Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten. 6Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. 7Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. 8Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist.
(4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich bestimmt ist.
(5) 1Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. 2Der Gegenwert ist nach den Absätzen 2 und 3 zu behandeln.
Durchführung der Verwahrung | Durchführung der Verwahrung | ||||
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t | 1 | Durchführung der Verwahrung | t | 1 | Durchführung der Verwahrung |
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2 | fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer | 2 | fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer | ||
3 | bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der | 3 | bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der | ||
4 | Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch | 4 | Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch | ||
5 | nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten | 5 | nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten | ||
6 | geführt werden. | 6 | geführt werden. | ||
7 | (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb | 7 | (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb | ||
8 | befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die | 8 | befugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die | ||
9 | Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder | 9 | Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars oder | ||
10 | den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben | 10 | den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben | ||
11 | Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht | 11 | Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der Anweisung nicht | ||
12 | ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung | 12 | ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung | ||
13 | sachlich geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes | 13 | sachlich geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes | ||
14 | Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig. | 14 | Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten sind nicht zulässig. | ||
t | 15 | (3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich | t | 15 | (3) Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar persönlich, die |
16 | bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für | 16 | Notarvertretung, der Notariatsverwalter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der | ||
17 | den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar | 17 | Bundesnotarordnung mit der Aktenverwahrung betraute Notar verfügen. Die | ||
18 | entsprechend, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen | ||||
19 | worden ist. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen | 18 | Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, | ||
20 | werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch | 19 | durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch durch einen | ||
21 | durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar oder im Land Baden- | 20 | entsprechend bevollmächtigten anderen Notar oder im Land Baden-Württemberg | ||
22 | Württemberg durch Notariatsabwickler erfolgen dürfen. Verfügungen sollen | 21 | durch Notariatsabwickler erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfolgen, | ||
23 | nur erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von | 22 | um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem | ||
24 | diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im | 23 | schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im | ||
25 | bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte | 24 | bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere berechtigte | ||
26 | Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder | 25 | Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder | ||
27 | Verrechnungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder | 26 | Verrechnungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder | ||
28 | Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder | 27 | Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder | ||
29 | Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm | 28 | Scheckauszahlung ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm | ||
30 | schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. Verfügungen | 29 | schriftlich Beauftragten nach Feststellung der Person zu quittieren. Verfügungen | ||
31 | zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind | 30 | zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind | ||
32 | lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden | 31 | lediglich zur Bezahlung von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden | ||
33 | Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn | 32 | Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks und nur dann zulässig, wenn | ||
34 | hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner | 33 | hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner | ||
35 | zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des | 34 | zugegangen ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des | ||
36 | Kostenschuldners gegeben ist. | 35 | Kostenschuldners gegeben ist. | ||
37 | (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt | 36 | (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt | ||
38 | werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich | 37 | werden, wenn dies sachlich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich | ||
39 | bestimmt ist. | 38 | bestimmt ist. | ||
40 | (5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit | 39 | (5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit | ||
41 | sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den | 40 | sich aus den Anweisungen nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den | ||
42 | Absätzen 2 und 3 zu behandeln. | 41 | Absätzen 2 und 3 zu behandeln. |
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