Lade...
Lade...
Sie können sich § 51 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ausfertigungen können verlangen
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht | Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht | t | 1 | Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht |
Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht | Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ausfertigungen können verlangen | f | 1 | (1) Ausfertigungen können verlangen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im | 3 | bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im | ||
4 | eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden | 4 | eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden | ||
5 | ist, | 5 | ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt | 7 | bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt | ||
8 | hat, | 8 | hat, | ||
9 | sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. | 9 | sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. | ||
10 | (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift | 10 | (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift | ||
11 | oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes | 11 | oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes | ||
12 | bestimmen. | 12 | bestimmen. | ||
13 | (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder | 13 | (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder | ||
14 | beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen. | 14 | beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen. | ||
15 | (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber | 15 | (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber | ||
t | 16 | Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt. | t | 16 | Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu |
17 | Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.