Lade...
Lade...
Sie können sich § 39a BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.
(2) 1Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Einfache elektronische Zeugnisse | Einfache elektronische Zeugnisse | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einfache elektronische Zeugnisse | t | 1 | Einfache elektronische Zeugnisse |
Einfache elektronische Zeugnisse | Einfache elektronische Zeugnisse | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können | f | 1 | (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können |
2 | elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit | 2 | elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit | ||
3 | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll | 3 | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll | ||
4 | auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss | 4 | auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss | ||
t | 5 | die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten | t | 5 | die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 |
6 | selbst verwalten. | 6 | der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. | ||
7 | (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die | 7 | (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die | ||
8 | zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der | 8 | zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der | ||
9 | Ausstellung angeben. | 9 | Ausstellung angeben. | ||
10 | (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer | 10 | (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer | ||
11 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der | 11 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der | ||
12 | Signaturprüfung dokumentiert werden. | 12 | Signaturprüfung dokumentiert werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.