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§ 72 BeurkG vollständige alte Fassung
§ 72 BeurkG
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
§ 72 BeurkG Synopse als volle Tabelle
§ 72 BeurkG
Änderungen Überschrift
Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels
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bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die
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bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die
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öffentliche Beurkundung ersetzt.
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öffentliche Beurkundung ersetzt.
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