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Sie können sich § 56 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. 2Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. 3Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. 4Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 5§ 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
(3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | ||||
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t | 1 | Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der | t | 1 | Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der |
2 | elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | 2 | elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung |
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in | f | 1 | (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in |
2 | die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der | 2 | die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der | ||
3 | Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in | 3 | Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in | ||
4 | Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. | 4 | Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. | ||
5 | Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des | 5 | Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des | ||
6 | Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, | 6 | Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, | ||
7 | Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks | 7 | Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks | ||
8 | sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen | 8 | sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen | ||
9 | Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der | 9 | Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der | ||
10 | Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen | 10 | Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen | ||
n | 11 | werden. § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | n | 11 | werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten |
12 | entsprechend. | ||||
12 | (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der | 13 | (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der | ||
13 | Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische | 14 | Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische | ||
14 | Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften | 15 | Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften | ||
15 | der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die | 16 | der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die | ||
16 | weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische | 17 | weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische | ||
17 | Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der | 18 | Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der | ||
18 | Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. | 19 | Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. | ||
n | n | 20 | (3) Werden der elektronischen Urschrift Unterlagen oder andere Urschriften | ||
21 | beigefügt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 44a Absatz 2 Satz | ||||
22 | 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. | ||||
19 | (3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten | 23 | (4) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten | ||
20 | elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den | 24 | elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den | ||
t | 21 | Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind. | t | 25 | Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind. |
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