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Sie können sich § 46 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. 2Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. 3Er soll Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden.
(2) 1Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. 2Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. 3Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.
(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.
(4) 1Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.
Ersetzung der Urschrift | Ersetzung der Urschrift | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört | f | 1 | (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört |
2 | worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf | 2 | worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf | ||
3 | einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten | 3 | einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten | ||
4 | beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift | 4 | beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift | ||
5 | tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll | 5 | tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll | ||
6 | Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden. | 6 | Ort und Tag der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden. | ||
7 | (2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise | 7 | (2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise | ||
8 | zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form | 8 | zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach § 56 in die elektronische Form | ||
9 | übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist | 9 | übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist | ||
10 | die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die | 10 | die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die | ||
11 | Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv | 11 | Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv | ||
12 | gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die | 12 | gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die | ||
13 | Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 | 13 | Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt § 56 Absatz 1 | ||
14 | entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren | 14 | entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren | ||
15 | Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden. | 15 | Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden. | ||
n | n | 16 | (3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, so | ||
17 | gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. | ||||
16 | (3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer | 18 | (4) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer | ||
17 | Ausfertigung zuständig ist. | 19 | Ausfertigung zuständig ist. | ||
t | 18 | (4) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn | t | 20 | (5) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn |
19 | er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von | 21 | er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von | ||
20 | der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung | 22 | der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung | ||
21 | verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche | 23 | verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche | ||
22 | Schwierigkeiten ermitteln lassen. | 24 | Schwierigkeiten ermitteln lassen. |
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