(1) Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der
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Verwahrung des Notars. Elektronische Vervielfältigungen dieses
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elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.
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(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der
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Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die Verwahrung
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kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der
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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden
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Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische
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Urkundensammlung entspricht. Elektronische Vervielfältigungen dieses
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elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung
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nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument
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auszuhändigen.
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